Lawinenunfall – Wer haftet für eine ausgelöste Lawine?
Viele Schneesportler suchen das Abenteuer abseits von markierten und gesicherten Pisten sowie signalisierten Routen. Dies ist nicht verboten, aber riskant: Wer im sog. freien Schneesportgelände unterwegs ist, erhöht wegen Absturz- und Lawinengefahr nicht nur sein eigenes Unfallrisiko, sondern allenfalls auch das anderer Personen. In der Schweiz sterben jährlich rund 20 Schneesportler in Lawinen, noch mehr Personen werden verletzt oder gefährdet. Ob und wer nach einem Lawinenunfall straf- und / oder zivilrechtlich haftet, lässt sich jedoch nicht generell beantworten – entscheidend sind die konkreten Umstände:
Wintersportler im freien Gelände sind grundsätzlich auf eigenes Risiko unterwegs. Wenn sie dabei eine Lawine auslösen und so jemand anderen konkret gefährden, müssen sie mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Wenn die Lawine auf eine markierte Piste, signalisierte Schneesportroute oder öffentliche Strasse niedergeht, während sich dort Personen befinden, droht den Lawinenauslösern ein Verfahren wegen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Strafgesetzbuch (StGB).