Lawinenunfall – Wer haftet für eine ausgelöste Lawine?

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Viele Schneesportler suchen das Abenteuer abseits von markierten und gesicherten Pisten sowie signalisierten Routen. Dies ist nicht verboten, aber riskant: Wer im sog. freien Schneesportgelände unterwegs ist, erhöht wegen Absturz- und Lawinengefahr nicht nur sein eigenes Unfallrisiko, sondern allenfalls auch das anderer Personen. In der Schweiz sterben jährlich rund 20 Schneesportler in Lawinen, noch mehr Personen werden verletzt oder gefährdet. Ob und wer nach einem Lawinenunfall straf- und / oder zivilrechtlich haftet, lässt sich jedoch nicht generell beantworten – entscheidend sind die konkreten Umstände: Wintersportler im freien Gelände sind grundsätzlich auf eigenes Risiko unterwegs. Wenn sie dabei eine Lawine auslösen und so jemand anderen konkret gefährden, müssen sie mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Wenn die Lawine auf eine markierte Piste, signalisierte Schneesportroute oder öffentliche Strasse niedergeht, während sich dort Personen befinden, droht den Lawinenauslösern ein Verfahren wegen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Strafgesetzbuch (StGB).

Tatbestand der fahrlässigen Tötung möglich

Wenn Menschen infolge der Lawine nicht nur gefährdet, sondern sogar verletzt werden oder ums Leben kommen, stehen die Tatbestände der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) – siehe dazu die Rechtsprechung des Bundesgerichtes – oder fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB) im Vordergrund. Voraussetzung einer Verurteilung wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts ist u.a. immer die Verletzung einer Sorgfaltspflicht. Weiter können nach einem von Schneesportlern im freien Gelände ausgelösten Lawinenniedergang auf eine Skipiste oder eine öffentliche Strasse auch die Verantwortlichen der verkehrssicherungspflichtigen Bergbahn- und Skiliftunternehmen bzw. des zuständigen Gemeinwesens rechtlich zur Verantwortung gezogen werden, sofern sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben (z.B. Nichtsperren einer lawinengefährdeten Piste oder Strasse, siehe u.a. Bundesgerichtsurteil 125 IV 9, hier). Nebst den strafrechtlichen Konsequenzen sind zivilrechtlichen Folgen wie Schadenersatz– und Genugtuungsforderungen, Übernahme der Rettungs- bzw. Bergungskosten möglich.

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