(Zürich)(PPS) PSYCHEXODUS hat von der psych. Anstalt Hasenbühl, Liestal, verlangt, einen Brief an sämtliche InsassInnen zu verteilen, mit welchem diese über ihre Haftprüfungsrechte gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK aufgeklärt werden. Sowohl die Anstalt wie auch das Kantonsgericht BL haben sich dagegen gestemmt. Nun hängt eine Beschwerde am Bundesgericht wegen Verletzung des in Art. 8 EMRK verankerten Menschenrechts auf Briefverkehr. Gerügt werden zusätzlich Verletzungen der Menschenrechte auf freie Meinungsäusserung (Art. 10 EMRK), auf Versammlungsfreiheit (Art. 11 EMRK) und des Diskriminierungsverbotes (Art. 14 EMRK). Gestützt auf Art 13 EMRK wird die Feststellung der Verletzungen verlangt.
http://psychex.ch/doku/BL.pdf – ganzer Verfahrensverlauf
http://psychex.ch/doku/BL19.pdf – Entscheid Kantonsgericht BL
http://psychex.ch/doku/BL20.pdf – Beschwerde ans Bundesgericht
http://psychex.ch/doku/BL1.pdf – Brief an die AnstaltsinsassInnen
Art. 5 Ziff. 4 EMRK: Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht raschmöglichst über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ih
re Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist.Art. 8 EMRK: Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
Art. 13 EMRK: Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
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