Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2021: Bezogenes Freizügigkeitsguthaben und Rückforderung von Sozialhilfe

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Grundsätzlich sei es zulässig, ausbezahltes Freizügigkeitsguthaben zur Rückerstattung von Sozialhilfebezügen heranzuziehen. Zu beachten sei allerdings, dass die Mittel im Falle einer Zwangsvollstreckung nur beschränkt gepfändet werden könnten. 

Eine 1958 geborene Frau aus dem Kanton Aargau bezog seit 2011 Sozialhilfe. 2019 wurde ihr auf dem Sozialamt mitgeteilt, dass von ihr angesichts der baldigen Pensionierung keine Stellenbewerbungen mehr erwartet würden. Hingegen solle sie Freiwilligenarbeit im Umfang von täglich zwei bis drei Stunden leisten. Alternativ wurde ihr vorgeschlagen, dass sie ihr Freizügigkeitsguthaben beziehen soll und sie davon einen Teil der bezogenen Sozialhilfegelder zurückerstatten soll. In eine entsprechende Vereinbarung willigte die Betroffene aber nicht ein. In der Folge bezog sie ihr Freizügigkeitsguthaben von 132’000 Franken. Der Gemeinderat verfügte im Oktober 2019, dass sie bis Sommer 2019 Sozialhilfe in der Höhe von 162’000 Franken bezogen und davon 66’500 Franken zurückzuzahlen habe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die eingelegte Beschwerde der Frau ab. 

Das Bundesgericht weist ihre Beschwerde ebenfalls ab. Nicht zu beanstanden sei zunächst die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass nach der Aktenlage nicht von einer ungebührlichen oder unzulässigen Druckaus

übung seitens der Gemeinde auszugehen sei. Nicht willkürlich sei der angefochtene Entscheid auch in Bezug auf die Anwendung des kantonalen Rechts zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen. 

In der Hauptsache rügte die Frau eine Verletzung des Vorrangs von Bundesrecht; wenn die bundesrechtlichen Regelungen für bestimmte Vermögenswerte – wie hier – einen besonderen Zweck und einen ausserordentlichen Schutz vorsehen würden, müsse diesem bei der Auslegung des kantonalen Rechts Rechnung getragen werden. Das Bundesgericht kommt somit zum Schluss, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts im Ergebnis bundesrechtskonform sei. Der Beschwerdeführerin sei zuzustimmen, dass gewisse Bestimmungen zur beruflichen Vorsorge darauf abzielten, älteren Menschen zusammen mit den Leistungen der AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu erlauben. Das schliesse den Zugriff auf Mittel der beruflichen Vorsorge vor Eintritt des Versicherungsfalles aus, beziehungsweise liesse ihn nur in gesetzlich eng umschriebenen Fällen zu. Der Beschwerdeführerin sei jedoch entgegen zu halten, dass sie sich nach dem Bezug ihres Freizügigkeitsguthabens nicht mehr auf diesen Vorsorgeschutz berufen könne. Mit dem Bezug ihres Freizügigkeitsguthabens könne sie frei über die erhaltenen Vermögenswerte verfügen; diese seien damit auch dem Zugriff von Gläubigern nicht per se entzogen. Die bundesrechtlichen Bestimmungen zur beruflichen Vorsorge würden keinen besonderen Schutz vermitteln. Auch läge kein Fall von Unpfändbarkeit vor. Allerdings sei zu beachten, dass dem vorsorgerechtlichen Zweck dieser Mittel bundesrechtlich immerhin mit einer beschränkten Pfändbarkeit Rechnung getragen würde. Das betreffende Kapital könne dabei nur bis zur Höhe einer entsprechenden jährlichen Rente gepfändet werden. Das Betreibungsamt hätte im Falle einer Zwangsvollstreckung im Hinblick auf die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu ermitteln, welche Rente sich mit dem erhaltenen Freizügigkeitsguthaben kaufen liesse.  Aktenzeichen BGer 8C_441/2021)

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