Stalking ist strafbar – Das müssen Sie sissen

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Schon seit vielen Jahren verlangen Parlamentarierinnen und Parlamentarier einen „Stalking-Artikel“ im SchweizerStrafgesetzbuch“. Bis heute existiert ein solcher Straftatbestand tatsächlich nicht. Aber ganz wichtig, trotzdem ist Stalking bereits heute strafbar. Als typische Merkmale des sogenannten Stalkings gelten das Ausspionieren, ständiges Aufsuchen physischer Nähe, Belästigen und Bedrohen einer Menschen. Kurz: Stalking bezeichnet das zwanghafte Verfolgen und Belästigen eines Menschen. Stalking hat verschiedene Ursachen und Erscheinungsformen. Der Stalker bezweckt häufig Rache für ein empfundenes Unrecht, oder er sucht Nähe, Liebe und Zuneigung einer Person, wie oft nach einer Trennung. Stalking kann lange andauern und beim Opfer gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorrufen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden (BGE 129 IV 262 E. 2.3). Für Stalking gibt es in der schweizerischen Rechtsordnung, wie erwähnt, noch keinen speziellen Straftatbestand. Wer gestalkt wird, kann aber bereits heute Anzeige wegen Nötigung (BGE 141 IV 437 E. 3.2.2) in die Wege leiten. In Frage kommen kann bei andauernden telefonischen Belästigungen auch eine Anzeige wegen Missbrauchs des Telefons.

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