Steuerbefreiung von NGOs: Ständerat hinterfragt kantonale Souveränität

(Bern)(PPS) Der Ständerat hat heute knapp eine Motion von Ruedi Noser (FDP) angenommen, welche die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung bei gemeinnützig tätigen Organisationen, die sich auch politisch engagieren, überprüfen will. Anscheinend traut eine knappe Mehrheit der Kantonsvertreterinnen und -vertreter ihren Kantonen nicht zu, ihre Aufgaben adäquat zu erfüllen.

«NGOs haben nichts zu befürchten, setzen sie doch politische Mittel hauptsächlich dafür ein, um gemeinnützige Anliegen – wie den Klima- und Umweltschutz oder den Schutz der Menschenrechte – voranzutreiben», sagt Kristina Lanz, Fachverantwortliche Entwicklungspolitik bei Alliance Sud. Allerdings scheint genau dies einigen Ständerätinnen und Ständeräten sauer aufzustossen – dass die NGOs in der demokratischen Debatte vermehrt Gehör finden und somit die bisherige Vormacht der Wirtschaftslobby gefährden. «Die Motion Noser ist ein Versuch, die NGOs zum Schweigen zu brin­gen», sag

t Kristina Lanz. «Bleibt zu hoffen, dass der Nationalrat die Notwendigkeit der gemeinnützi­gen Stimmen in der demokratischen Debatte anerkennt und sich dem Racheakt von Ruedi Noser nicht anschliesst.»

Wie der Bundesrat in seiner fundierten Antwort auf die Motion festhält, sind die kantonalen Steuer­verwaltungen «zuständig für die Gewährung, die Überprüfung und den allfälligen Entzug von Steuer­befreiungen». Zudem bekräftigt er, dass sich bei «steuerbefreiten Organisationen auch Schnittstellen zu politischen Themen ergeben (so z. B. bei Umweltorganisationen, Behindertenorganisationen, Ge­sundheitsorganisationen, Menschenrechtsorganisationen etc.)» und dass «die materielle oder ideelle Unterstützung von Initiativen oder Referenden einer Steuerbefreiung grundsätzlich nicht entgegen­stehen». Hauptkriterium bei der Steuerbefreiung ist, dass die politische Tätigkeit nicht der Haupt­zweck der betreffenden Organisationen ist. Werden politische Mittel für die Erreichung eines gemein­nützigen Zwecks eingesetzt, steht dies einer Steuerbefreiung nicht im Wege.

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