Parken in der Schweiz – Verbote und Rechte

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Sein Fahrzeug darf man nicht überall parkieren. Es gibt Parkplätze oder Parkfelder, auf denen dürfen nur bestimmte Personen parkieren. Diese Parkplätze oder Parkfelder können farblich und mit einem Schild gekennzeichnet sein. Das müssen die Grundstückbesitzer beantragen. Bei solchen Parkplätzen oder Parkfelder spricht man von gerichtlichen Verboten. Die Polizei darf dann keine Busse ausstellen oder sonst tätig werden. Zulässigkeit und Anwendungsbereich Gemäss eidgenössischer Zivilprozessordnung besteht zum Schutz des Grundeigentums die Möglichkeit, beim Gericht ein Verbot anordnen zu lassen. Solche gerichtlichen Verbote haben eine grosse praktische Bedeutung für unseren Alltag. An vielen Orten, wie zum Beispiel bei privaten Liegenschaften, Einkaufszentren oder Restaurants, wird das Parkieren damit bedürfnisgerecht geregelt. Im Zusammenhang mit neueren Gerichtsentscheiden hat sich die Frage der Zulässigkeit dieser weiten Verwendung von gerichtlichen Verboten gestellt.

Verkehrsflächen, auf denen ein gerichtliches Verbot möglich ist

Private Verkehrsflächen Gerichtliche Verbote können auf Verkehrsflächen angeordnet werden, die nur dem privaten Gebrauch dienen. Dabei handelt es sich um Verkehrsflächen, die ein Eigentümer oder eine Eigentümerin nur für sich allein benützen oder nur einem klar beschränkten Benutzerkreis zur Verfügung stellen will. Dies ist zum Beispiel bei Parkplätzen vor einem Einfamilien- oder Mehrfamilienhaus der Fall, die nur den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie deren Besucherinnen und Besuchern zur Verfügung stehen sollen oder bei Parkplätzen einer Firma, die nur die Angestellten benützen dürfen. Verkehrsflächen, die öffentlich aber nicht im Gemeingebrauch sind Ebenfalls können gerichtliche Verbote auf Verkehrsflächen angeordnet werden, die öffentlich sind, jedoch nicht uneingeschränkt benutzt werden sollen. Dabei handelt es sich um Verkehrsflächen, welche die Eigentümerschaft der Öffentlichkeit für einen gewissen Zweck zur Verfügung stellen will. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die Verkehrsfläche in privatem oder öffentlichem Eigentum befindet. Dies ist zum Beispiel bei Parkplätzen vor Einkaufsläden, Restaurants oder öffentlichen Gebäuden der Fall, die Kunden oder Besucher vorbehalten sind. Diese Parkplätze dürfen nur während des Restaurantbesuchs beziehungsweise während des Einkaufs benutzt werden. Zu diesem Zweck dürfen sie jedoch von jedem benutzt werden. Aufgrund dieses offenen Benutzerkreises handelt sich um eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des Strassenverkehrsgesetz. Die entsprechenden Bestimmungen sind anwendbar. Kommt es zu einem Verkehrsunfall muss die Polizei rapportieren. Trotzdem ist das gerichtliche Verbot zulässig. Die Eigentümerschaft kann die Nutzung ihres Grundeigentums nach Art oder Zweck einschränken. Mit dem audienzrichterlichen Verbot kann mitunter das Parkregime vom Strassenverkehrsgesetz ausgenommen und privatrechtlich geregelt beziehungsweise geschützt werden.

Verkehrsflächen, auf denen ein gerichtliches Verbot nicht möglich ist

Verkehrsflächen im Gemeingebrauch Keine gerichtlichen Verbote können auf Verkehrsflächen angeordnet werden, die öffentlich sind und unabhängig von einem bestimmten Zweck benutzt werden dürfen. Dies ist bei Parkplätzen der Fall, bei denen es der Eigentümerin oder dem Eigentümer gleichgültig ist, wer zu welchem Zweck darauf parkiert. Dabei kann ein solcher Parkplatz auch gebührenpflichtig erklärt oder auf gewisse Fahrzeugkategorien beschränkt sein, ohne dass dies an der Qualifikation als Verkehrsfläche im Gemeingebrauch etwas ändert. Die entsprechenden Signale sind im öffentlich-rechtlichen Verfahren durch die zuständige Behörde zu verfügen. Hier kann jede Person parkieren, sofern sie die Parkgebühr bezahlt. Das Parkieren ist weder an eine bestimmte Benutzung noch an einen bestimmten Zweck gebunden. Die Parkfläche ist der Allgemeinheit gewidmet und steht somit im Gemeingebrauch. Ein gerichtliches Verbot kann nicht angeordnet werden. Die Signalisation ist im öffentlich-rechtlichen Verfahren zu verfügen. Wenn die Parkplätze öffentlich verfügt werden, gehören die Gebühren der entsprechenden Gemeinde. Die Kontrolle des ruhenden Verkehrs ist Sache der Gemeinde.
Die Gebührenpflicht ergibt sich aus dem gerichtlichen Verbot. Bei Nichtbezahlen liegt eine Widerhandlung gegen das gerichtliche Verbot vor. Eine Ahndung im Strafverfahren ist möglich.
Die Gebührenpflicht ergibt sich aus dem gerichtlichen Verbot. Bei Nichtbezahlen liegt eine Widerhandlung gegen das gerichtliche Verbot vor. Eine Ahndung im Strafverfahren ist möglich. (Bildquelle: Kantonspolizei Zürich)

Gebührenpflicht

Die Verknüpfung einer Gebührenpflicht mit einem gerichtlichen Verbot ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Es muss sich jedoch um eine reine Gebühr und nicht um eine eigentliche Miete handeln. Zudem muss sich die Gebührenpflicht ausdrücklich aus dem gerichtlichen Verbot ergeben, damit eine Widerhandlung dagegen im Strafverfahren geahndet werden kann. Sofern die Gebührenpflicht nicht im gerichtlichen Verbot erwähnt ist, besteht die Möglichkeit, diese durch bauliche Massnahmen, wie beispielsweise eine Schranke, durchzusetzen oder den Zivilweg zu beschreiten. Die Verbindung von Schrankenanlage mit einer Gebührenpflicht schafft die grösstmögliche Klarheit und Akzeptanz. Quelle der Polizeinachricht: Kapo ZH

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