Geschwindigkeitslimiten in der Schweiz – Werden sie nicht befolgt, riskiert man einen Ausweisentzug und eine teure Busse

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Wir weisen auf den geltenden gesetzlichen Bussen- und Strafenkatalog in der Schweiz hinweisen, welcher für alle Temposünder gilt. Rasen lohnt sich nicht. Sicherheit im Strassenverkehr ist für alle Beteiligten wichtig. Ab wann gilt man als Raserin oder Raser? Wir haben die Regeln übersichtlich und vereinfacht aufgelistet. Freie Fahrt, aber mit Vernunft. In den letzten Monaten haben Raser– und Schnellfahrer-Fälle welche alle qualifiziert grobe Verletzungen der Verkehrsregeln darstellen, uns dazu bewegt, hier nochmals den geltenden gesetzlichen Bussen– und Strafenkatalog zu publizieren. Auch in Anbetracht, dass in Kürze die Sommerferien beginnen, wollen wir nochmals bewusst aufmerksam machen.

Aktueller Bussen- und Strafenkatalog gültig für die Schweiz

Einfache Verletzung von Verkehrsregeln

  • um 1-5 km/h: CHF 40.- (inner-/ausserorts), CHF 20.- (Autobahn)
  • um 6-10 km/h: CHF 120.- (innerorts), CHF 100.- (ausserorts), CHF 60.- (Autobahn)
  • um 11-15 km/h: CHF 250.- (innerorts), CHF 160.- (ausserorts), CHF 120.- (Autobahn)
  • um 16-20 km/h: Anzeige (innerorts), CHF 240.- (ausserorts), CHF 180.- (Autobahn)
  • um 21-25 km/h: Anzeige (innerorts), Anzeige (ausserorts), CHF 260.- (Autobahn)
  • um 26-29 km/h: Anzeige (innerorts), Anzeige (ausserorts), Anzeige (Autobahn)

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln

Diese Bussen gelten auf Strassen ausserorts:
  • um 30-34 km/h: 20 Tagessätze Geldstrafe, mind. 3 Monate Entzug des Führerausweis
  • um 35-39 km/h: 30 Tagessätze Geldstrafe, mind. 3 Monate Entzug des Führerausweis
  • um 40-44 km/h: 60 Tagessätze Geldstrafe, mind. 3 Monate Entzug des Führerausweis
  • um 45-49 km/h: 90 Tagessätze Geldstrafe, mind. 3 Monate Entzug des Führerausweis
  • um 50-59 km/h: ab 120 Tagessätzen Geldstrafe, mind. 3 Monate Entzug des Führerausweis

Qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Via sicura) – Raserdelikt

  • ab 60 km/h: ab 1 Jahr Freiheitsstrafe, mind. 2 Jahre Entzug des Führerausweis

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