Schutz vor ungerechtfertigter Betreibung


Das Bundesgericht äussert sich in drei Entscheiden zur Tragweite der 2019 neu eingeführten Gesetzesbestimmung für zusätzlichen Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen.

Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sieht verschiedene Möglichkeiten vor, wie man sich vor ungerechtfertigten Betreibungen schützen und seine Kreditwürdigkeit verteidigen kann. In Umsetzung der parlamentarischen Initiative Abate wurde per 1. Januar 2019 ein zusätzlicher Rechtsbehelf (Artikel 8a Absatz 3 littera dSchKG) eingeführt, mit dem verhindert werden kann, dass das Betreibungsamt Dritten Auskunft über eine Betreibung gibt. Die betroffene Person, also der Schuldner, kann
dazu zunächst nach Ablauf von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung stellen. Der Gläubiger muss sodann innert einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20
Tagen den Nachweis erbringen, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des vom Schuldner erhobenen Rechtsvorschlages eingeleitet hat. Erbringt er den Nachweis nicht, gibt das Betreibungsamt Dritten von der Betreibung keine Kenntnis.

Das Bundesgericht hat in drei Urteilen Fragen zur Tragweite dieser Neuregelung geklärt. Im ersten Fall erhob eine betriebene Frau Rechtsvorschlag gegen die eingeleitete Betreibung. Die Gläubigerin stellte in der Folge ein
Gesuch um Rechtsöffnung, das jedoch erfolglos blieb. Die Betriebene gelangte ans Betreibungsamt und ersuchte um Nichtbekanntgabe der Betreibung, was abgelehnt wurde. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der betriebenen Frau abgewiesen. Gemäss der
parlamentarischen Debatte zur neuen Regelung soll eine Betreibung Dritten dann nicht mitgeteilt werden, wenn der Gläubiger “keine Anstalten macht”, die Betreibung fortzuführen. Die massgebliche Ernsthaftigkeit des Gläubigers sollte lediglich daran gemessen
werden, ob er ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages einleitet. Das Bundesgericht kommt aufgrund von diesem und von weiteren Auslegungselementen zum Schluss, dass das Unterliegen des Gläubigers im Rechtsöffnungsverfahren keinen
Grund für die Nichtbekanntgabe der Betreibung ist.

Im zweiten Fall erhob ein Schuldner ebenfalls Rechtsvorschlag in der für die Forderung eingeleiteten Betreibung. Später bezahlte er den verlangten Betrag und ersuchte anschliessend das Betreibungsamt um Nichtbekanntgabe der Betreibung. Das wurde abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte auch diesen Entscheid. Im Parlament wurde betont, dass vor Einführung der neuen Regelung eine Betreibung nicht aus dem Register gelöscht wurde, wenn die Forderung im Verlauf des Betreibungsverfahrens bezahlt wurde; daran solle sich durch die neue Bestimmung nichts ändern.


Der dritte Fall ergab sich aus der Fortsetzung des ersten: Nachdem die Gläubigerin im Rechtsöffnungsverfahren unterlegen war, blieb sie über ein Jahr lang untätig, womit ihr Recht auf Fortsetzung der Betreibung erlosch (Artikel 88 SchKG). Die
betriebene Frau gelangte danach wiederum ans Betreibungsamt und ersuchte erneut um Nichtbekanntgabe der Betreibung, was ihr auch dieses Mal verwehrt wurde. Zu Recht, wie das Bundesgericht bestätigt. Weder der Wortlaut, noch die Entstehungsgeschichte der neuen Norm lassen den Schluss zu, dass die betriebene Person das Gesuch um Nichtbekanntgabe erst nach Ablauf eines Jahres stellen könnte. Weil der Gläubiger nach Ablauf der Frist von Artikel 88 SchKG gar nicht mehr reagieren kann, ist das Vorgehen nach Artikel 8a Absatz 3 littera d SchKG unter diesen Umständen nicht geeignet, um zwischen gerechtfertigten und ungerechtfertigten Betreibungen zu unterscheiden und das Betreibungsregister daher offen zu halten. Die neu geschaffene Möglichkeit, die Bekanntgabe einer Betreibung zu begrenzen, kann in diesem Rahmen als sachgerechte und angemessene Antwort auf ung

erechtfertigte Betreibungen verstanden werden. Zudem sieht das Zwangsvollstreckungsrecht für den Schuldner weitere Möglichkeiten vor, um sich zu schützen und seine Kreditwürdigkeit zu verteidigen.

Quelle: Medienmitteilungen des Bundesgerichts, 28. September 2021

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